Herdzin & Nagel Steuerberatung | Steuertipp #115
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Steuertipp #115

Änderung Wertgrenze GWG und Sammelposten

 

Anhebung der Wertgrenze GWG

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (sog. „GWG“), können sofort steuermindernd geltend gemacht werden und brauchen nicht über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bisher lagen „GWG“ nur vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € (netto) nicht überstiegen. Diese „GWG-Grenze“ wurde kürzlich durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ mit Wirkung zum 01.01.2018 auf 800 € (netto) erhöht. Die Anhebung der Wertgrenze war die erste seit 1965(!) und wurde seit langem von verschiedenen Verbänden gefordert.

Ermittlung der Wertgrenze

Bei der Prüfung der GWG-Grenze sind stets die Nettowerte maßgebend. Dies gilt auch, wenn der Erwerber (z.B. als Kleinunternehmer oder Arzt) gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte.

Wahlrechte bei Sammelposten

Statt der Sofort-Abschreibung durch die GWG-Regelung kann der Steuerpflichtige die Bildung eines sog. „Sammelpostens“ wählen. In diesem Fall sind alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften GWG zu einer Bewertungseinheit („Pool“) zusammenzufassen. Diese ist dann einheitlich – und unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter – auf fünf Jahre abzuschreiben („Pool-Abschreibung“). Die Ausübung des Wahlrechts bietet sich also v.a. an, wenn Aufwendungen aus steuerlichen Gründen über mehrere Jahre verteilt werden sollen.

Das Wahlrecht kann zwar je Veranlagungszeitraum aber nur einheitlich für die im maßgebenden Wirtschaftsjahr angeschafften GWG ausgeübt werden.

In den Sammelposten dürfen jedoch nicht nur GWG bis zum Wert von 410 € (bzw. ab 01.01.2018 i.H.v. 800 €) einbezogen werden. Der Gesetzgeber lässt vielmehr die Einbeziehung von GWG bis zum Wert von 1.000 € zu. An dieser Grenze hat sich durch die o.g. gesetzliche Neuregelung nichts geändert.

Bei Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines Sammelpostens galt schon bisher, dass dem Steuerpflichtigen ein weiteres Wahlrecht eingeräumt wurde, ob die GWG, deren Wert 150 € nicht übersteigt, in den Sammelposten einbezogen werden sollen. Alternativ konnten diese GWG weiterhin sofort abgeschrieben werden. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wurde diese Grenze ab 01.01.2018 auf 250 € erhöht.

Zusammenfassung:

Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt somit ab 01.01.2018 Folgendes:

  • GWG-Regelung:
    Anschaffungskosten ≤ 800 € à Sofort-Abschreibung
  • Wahl des Sammelpostens:
    • Anschaffungskosten > 250 € und ≤ 1.000 € à Pool-Abschreibung
    • Anschaffungskosten ≤ 250 € à Wahlrecht zur Sofort- statt Pool-Abschreibung

 

Tipp: Investitionen am Jahresende

Da sich die GWG-Grenze wie dargestellt zum 01.01.2018 merklich erhöht, kann es u.U. steuerlich vorteilhaft sein, für das Jahresende 2017 geplante Investitionen zwischen 410 € und 800 € auf das neue Jahr zu verschieben. Die Anschaffungskosten können dadurch schneller steuerlich geltend gemacht werden.



Tel: 07551-30 195-0