Herdzin & Nagel Steuerberatung | Steuertipp # 314
16931
single,single-post,postid-16931,single-format-standard,ajax_updown_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-10.0,wpb-js-composer js-comp-ver-4.12,vc_responsive

Steuertipp # 314

Bankkonten bei Ehegatten – Hinweise zum Oder-Konto

 

Das „Oder-Konto“ beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Sogenannte „Oder-Konten“ sind vor allem bei Ehepartnern äußerst beliebt: Ein Bankkonto wird für beide Ehegatten gemeinsam eingerichtet, jedoch kann jeder von ihnen allein unbeschränkt über darauf befindliche Guthaben verfügen. Damit entspricht das „Oder-Konto“ dem gängigen Verständnis der ehelichen Vermögenszuordnung, wonach jedenfalls das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört und jeder von ihnen darüber allein verfügen kann.

Dieser „wirtschaftliche Lebensbund“ deckt sich allerdings nicht mit dem der zivilrechtlichen Definition der Zugewinngemeinschaft. Nach den gesetzlichen Regelungen bleibt jeder Ehepartner auch nach der Eheschließung eigenständiger Träger seines Vermögens. Dies gilt nicht nur für das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene, sondern auch für das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen. Die Zugewinngemeinschaft ist folglich zivilrechtlich eine fortbestehende Gütertrennung für die Dauer des Lebensbundes – ein Fakt der vielen Ehepaaren nicht bewusst ist.

Gefahr bei der Schenkungsteuer

Leben die Eheleute den Zugewinnausgleich jedoch bereits während der Ehe (also rein wirtschaftlich – ohne Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes), laufen diese Gefahr, unbeabsichtigt und bzw. sogar unbemerkt schenkungsteuerbare Vorgänge auszulösen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung betrifft das bei einem „Oder-Konto“ nicht nur den Zeitpunkt der Einräumung der Verfügungsmöglichkeit durch „Umschreibung“ eines Einzelkontos auf beide Ehegatten sondern auch im Fall (einseitiger) laufender Einzahlungen. Insoweit soll der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert sein.

Dem ist der BFH zwar entgegengetreten, dieses bedeutet jedoch keinen Freibrief für ein Oder-Konto. Der BFH hat nämlich nur gefordert, dass für eine Schenkung des einzelnen Ehegatten objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass auch der nichteinzahlende Ehegatte am Kontoguthaben beteiligt sein soll. Bei häufigen und umfangreicheren Verfügungen von dem Konto durch den „Nichteinzahler“ greift auch nach Auffassung des BFH die Vermutung, dass diesem das hälftige Konto zusteht und somit eine Schenkung vorliegt!

Tipps zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Schenkung

Unbeabsichtigte Schenkungen lassen sich jedoch vermeiden:

  • Die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, Schenkungen zu vermeiden, besteht naturgemäß darin, dass jeder Ehegatte ein eigenes Bankkonto errichtet, über das er seine Einnahmen und Ausgaben abwickelt.
  • Daneben können die Ehegatten Vereinbarungen zur Verfügungsbefugnis über das Kontoguthaben treffen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung heißt das aber auch, dass unberechtigte Verfügungen wieder auszugleichen sind!
  • Die Eheleute können auch die Nichtsteuerbarkeit des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) durch Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ausnutzen und somit Vermögen regulär und ohne Anfall von Schenkungsteuer „offiziell“ auf den Ehegatten übertragen. Nach tatsächlicher Durchführung des Zugewinnausgleichs können die Ehegatten durch entsprechende weitere ehevertragliche Regelung wieder in den gesetzlichen Güterstand zurückwechseln mit der Folge, dass auch für die künftige Wertentwicklung des ehelichen Vermögens der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Der BFH hat anerkannt dass eine solche sogenannte „Güterstandsschaukel“ anzuerkennen ist und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

 



Tel: 07551-30 195-0